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Arbeitsschutz-Leitfaden zum neuen Konzept (Version 2006)

 
 
Vorbemerkungen
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Das Basiswissen
Die alten Methoden
Das Wesen von KMUBetreuungsmodelleIntegrationsfähigkeit
Die neuen Methoden
Preisbildung
Fazit und Schlusswort
Leitfaden anfordern
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Integrationsfähigkeit alternativer Betreuungsmodelle

Erfolg oder Misserfolg alternativer Betreuungsmodelle lässt sich aus aktuellen Erfahrungswerten ableiten. Die Erfahrungen mit dem Unternehmermodell spiegeln sich im Stand der sicherheitstechnischen Betreuung von Klein- und Kleinstbetrieben wider. Gerade in diesen Unternehmen zeigen die Unternehmer eine ablehnende Einstellung zum Regulierungsdruck durch den Gesetzgeber und zeigen wenig Verständnis für den Sinn der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Aufgabenvielfalt. Ausgerechnet diesen Unternehmen wurde aber per Alternativbetreuung (Unternehmermodell) ein wesentlich größerer Handlungsspielraum als den größeren Unternehmen eingeräumt, was dazu geführt hat, dass in Kleinst- und Kleinunternehmen so gut wie keine betriebsärztlichen oder sicherheitstechnischen Beratungsleistungen in Anspruch genommen werden und dort entsprechend oft elementarste Arbeitsschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Im Zuge der Umsetzung der neuen BGV A2 wird die Anwendbarkeit alternativer Betreuungsmodelle künftig auch in größeren KMU gestattet, da die bisherige Verpflichtung zur Anwendung von Regeleinsatzzeiten für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt. Über die Auswirkungen für die Qualität von Sicherheit und Gesundheitsschutz können zum heutigen Zeitpunkt nur vage Prognosen erstellt werden. Es wird sich zeigen, inwieweit der über die bisherige Regelbetreuung erreichte Stand gehalten oder sogar verbessert werden kann, oder aber das Gegenteil eintritt - die Angleichung des Niveaus der Mittelbetriebe an das Niveau der Kleinstbetriebe im Sinne von Rückschritt.

Zwei weitere Beispiele sollen aber auch hier für die Regelungsvielfalt der Berufsgenossenschaften stellvertretend genannt werden. So ist es Mitgliedsunternehmen der BG der Chemischen Industrie gestattet, die alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten anzuwenden; Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel und Gaststätten dürfen dies nur bis zu einer Größe von 10 Mitarbeitern.

Noch unverständlicher wird das Regelwerk bei dem Vergleich zweier identischer Polstereibetriebe. Der eine, traditionell Mitglied bei der Holz-BG, darf das „Unternehmermodell“ bis 50 Beschäftigte anwenden. Der andere ist Mitglied bei der Leder BG, diese setzt das Limit bei 30 Beschäftigten.

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