| | | | | Begriffe und rechtliche Grundlagen im Arbeitsschutz
Erläuterung ausgewählter Begriffe
Innerhalb der Fachgebiete Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin wird eine Vielzahl von Fachbegriffen verwendet. Eine allumfassende Begriffserklärung würde den Rahmen dieses Leitfadens deutlich sprengen. Zu beachten ist auch, dass für wesentliche Begriffe keinerlei gesetzliche Definitionen existieren. So werden beispielsweise im Arbeitssicherheitsgesetz weder der Begriff Arbeitssicherheit noch im Arbeitsschutzgesetz der Begriff Arbeitsschutz eindeutig definiert.
Aus diesem Grund werden nachfolgend lediglich ausgewählte Fachbegriffe für das inhaltliche Verständnis der weiteren Ausführungen benannt und in diesem Sinne erläutert:
Arbeitssicherheit
ist ein Zustand, bei dem die Arbeitnehmer vor Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren geschützt sind. Der Begriff Arbeitssicherheit beschreibt das zu erreichende Ziel. Innerhalb des Fachgebietes werden vorhandene Gefahren ermittelt, die Risiken bewertet und dazu technische, organisatorische und personenbezogene Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer festgelegt.
Arbeitsmedizin
beschäftigt sich hauptsächlich mit der Vermeidung berufsbedingter Gesundheitsgefahren und befasst sich sowohl mit der Beurteilung möglicher Auswirkungen beruflicher Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer als auch mit bereits eingetretenen arbeitsbedingten Gesundheitsschäden und Berufskrankheiten. Innerhalb des Fachgebietes werden auch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt und Maßnahmen zum Schutz besonderer Personengruppen (Behinderte, Schwangere, Stillende, Schwerbeschädigte, Rehabilitanden, Suchtkranke) festgelegt.
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
ist ein Zustand, bei dem Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden und beschreibt die Ziele, die Summe aller Maßnahmen und die Ergebnisse, die sich aus den Fachgebieten Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin ergeben.
Arbeitsschutz
beschreibt umgangssprachlich oder synonym den Begriff Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Arbeitsschutzausschuss
ist ein betriebliches Beratungsorgan und setzt sich zusammen aus Arbeitgeber bzw. einem von ihm Beauftragten, zwei Betriebsratsmitgliedern, Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie Sicherheitsbeauftragten. Der Arbeitsschutzausschuss soll über Angelegenheiten des Arbeitsschutzes beraten und ist in Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten zu bilden. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Gefährdungsbeurteilungen
sind Verfahren zur systematischen und tätigkeitsbezogenen Ermittlung von Gefährdungen und der Beurteilung daraus resultierender Risiken. Hieraus sind Maßnahmen für Veränderungen abzuleiten und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu überprüfen. Die Maßnahmen sind bei Veränderungen am Arbeitsplatz (z.B. Änderung der Arbeitsabläufe) anzupassen. Mit der Gefährdungsbeurteilung als zentrales betriebliches Managementinstrument wird systematisch eine Gesamtübersicht über die Arbeitsbedingungen für den Gesamtbetrieb geschaffen und das erforderliche Handeln abgeleitet.
Betriebsärzte
sind die Hauptakteure im Fachgebiet Arbeitsmedizin. Betriebsärzte sind Personen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und verfügen über besondere arbeitsmedizinische Fachkunde.
Sicherheitsfachkräfte (SiFa)
sind die Hauptakteure im Fachgebiet Arbeitssicherheit. Sicherheitsfachkräfte können Sicherheitsingenieure, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister sein. Sie müssen über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche Fachkunde verfügen. Sicherheitsfachkräfte werden auch als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bezeichnet.
Sicherheitsbeauftragte
sind ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, die den Unternehmer bei der Durchführung des Arbeitsschutzes unterstützen und müssen in Unternehmen ab 20 regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern bestellt werden. Sie arbeiten eng mit den Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten zusammen und stellen ein Bindeglied zwischen dem Sicherheitsmanagement und der Belegschaft dar.
Überbetriebliche Dienste für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin
sind externe Dienstleistungsunternehmen, die der Unternehmer per Vertrag zur Wahrnehmung der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz verpflichten kann.
Berufsgenossenschaften
sind als Unfallversicherungsträger ein Teil des gesetzlichen Sozialversicherungssystems. Der Unterschied zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung besteht darin, dass allein der Unternehmer beitragspflichtig ist. Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und befugt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen und deren Einhaltung innerhalb Ihrer Mitgliedsbetriebe in eigener Regie zu überwachen.
Gewerbeaufsicht
ist für die meisten Unternehmen die zuständige staatliche Kontrollbehörde im deutschen Arbeitsschutzrecht. Die staatlichen Kontrollbehörden übernehmen die branchenunabhängige Überwachung und den Vollzug des Arbeitsschutzrechts in allen Unternehmen und Einrichtungen.
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