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Arbeitsschutz-Leitfaden zum neuen Konzept (Version 2006)

 
 
Vorbemerkungen
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Das Basiswissen
Die alten Methoden
Das Wesen von KMUBetreuungsmodelleIntegrationsfähigkeit
Die neuen Methoden
Preisbildung
Fazit und Schlusswort
Leitfaden anfordern
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Betreuung durch interne Fachkräfte

Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Auf-gaben interne Mitarbeiter zu bestellen. Je nach Betriebsgröße kann sich aus den rechnerisch zu ermittelnden jährlichen Einsatzzeiten eine Vollbeschäftigung oder eine antei-lige Nebenaufgabe ergeben. Eine Einschränkung der Möglichkeit, interne Fachkräfte zu bestellen, besteht bei einigen Berufsgenossenschaften in der Vorgabe, dass diese, je nach Berufsgenossenschaft, im Jahr mindestens 120 bis 160 Stunden im jeweiligen Fachgebiet tätig sein müssen. Daraus resultierend ist meist Kleinstbetrieben die Möglichkeit zur Bestellung interner Fachkräfte verwehrt.



Betreuung durch externe Fachkräfte

Alternativ zur Bestellung interner Fachkräfte hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, externe Fachkräfte zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Aufgaben vertraglich zu verpflichten. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit richtet sich auch hier nach den Vorgaben der BG und ist in die vertraglichen Vereinbarungen fest zu integrieren. Der Arbeitgeber hat den externen Fachkräften alle für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit zwischen den internen Führungskräften und externen Betreuern gewährleistet ist. Auf Grund der hauptberuflichen Tätigkeit sind externe Fachkräfte auch geeignet, Kleinstunternehmen zu betreuen, in denen die Einsatzzeiten unterhalb 120 Stunden pro Jahr liegen.



Alternative Betreuungsmodelle

Alternative Betreuungsmodelle zählen zu den jüngsten Betreuungsvarianten, die die Berufsgenossenschaften legitimiert haben. Sie sind entweder dadurch geprägt, dass der Unternehmer ein so genanntes Unternehmermodell wählt, um dann selbst zu allen Fragen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz aktiv zu werden, oder einen Branchendienst der jeweiligen Berufsgenossenschaft in Anspruch nimmt. Das Unternehmermodell setzt voraus, dass der Unternehmer oder seine verpflichteten Führungskräfte sich zunächst das nötige Fachwissen aneignen. Danach ermittelt der Unternehmer selbst seinen Handlungs- und Beratungsbedarf und nimmt dann, sofern er nicht in der Lage ist, die aufgedeckten Probleme in Eigenregie zu lösen, bedarfsgerechte externe Beratung in Anspruch. Einige Berufsgenossenschaften haben für ihre Mitgliedsbetriebe eigene überbetriebliche Dienste (Branchendienste) errichtet. Die Besonderheit dieser überbetrieblichen Dienste ist, dass sie, im Vergleich zu den unter 3.2.2 genannten Diensten, ausschließlich für die der jeweiligen Berufsgenossenschaft angeschlossenen Mitgliedsbetriebe tätig werden und für diese Betriebe auch ein Zwangsanschluss erwirkt werden kann. Eine Limitierung der Anwendbarkeit über die Beschäftigtenzahl und die Anwendung der rechnerischen Einsatzzeiten erfolgt bei diesem Betreuungsmodell nicht.

Einen Sonderfall stellen Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dar. Bei diesen Unternehmen entfällt die Verpflichtung für den Unternehmer, sich zu qualifizieren. Stattdessen verlangt die BG lediglich eine Grundbetreuung und danach die externe Betreuung bei besonderen Anlässen.

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