| | | | | Betreuung durch interne Fachkräfte
Grundsätzlich ist der Unternehmer berechtigt, zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Auf-gaben interne Mitarbeiter zu bestellen. Je nach Betriebsgröße kann sich aus den rechnerisch zu ermittelnden jährlichen Einsatzzeiten eine Vollbeschäftigung oder eine antei-lige Nebenaufgabe ergeben. Eine Einschränkung der Möglichkeit, interne Fachkräfte zu bestellen, besteht bei einigen Berufsgenossenschaften in der Vorgabe, dass diese, je nach Berufsgenossenschaft, im Jahr mindestens 120 bis 160 Stunden im jeweiligen Fachgebiet tätig sein müssen. Daraus resultierend ist meist Kleinstbetrieben die Möglichkeit zur Bestellung interner Fachkräfte verwehrt.
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