| | | | | Betreuung durch externe Fachkräfte
Alternativ zur Bestellung interner Fachkräfte hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, externe Fachkräfte zur Wahrnehmung der im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Aufgaben vertraglich zu verpflichten. Der zeitliche Umfang der Tätigkeit richtet sich auch hier nach den Vorgaben der BG und ist in die vertraglichen Vereinbarungen fest zu integrieren. Der Arbeitgeber hat den externen Fachkräften alle für ihre Arbeit notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass die Zusammenarbeit zwischen den internen Führungskräften und externen Betreuern gewährleistet ist. Auf Grund der hauptberuflichen Tätigkeit sind externe Fachkräfte auch geeignet, Kleinstunternehmen zu betreuen, in denen die Einsatzzeiten unterhalb 120 Stunden pro Jahr liegen.
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